Allgemeine Geschäftsbedingungen Aurum Logistik GmbH
I. Geltung der AGB
Sämtliche von der Aurum Logistik GmbH (Logistik) erbrachten Leistungen erfolgen unter ausschließlicher Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und jeweils für den Einzelfall.
Die AGB bilden einen Bestandteil des beidseitig unterfertigten Lagervertrags. Soweit im Nachstehenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, gelangen die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches gemäß §§ 416 ff UGB samt Verweisen, die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung.
Im Fall laufender Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) genügt die Vereinbarung der AGB zu Beginn der Geschäftsbeziehung.
II. Abwehrklausel
Im Widerspruch mit den AGB der Logistik stehende AGB des Einlagerers gelten nur als wirksam vereinbart, sofern sie von der Logistik ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
III. Lagergeschäft
Die Logistik übernimmt die Einlagerung und Aufbewahrung (einschließlich damit verbundener Dienstleistungen wie Ein- und Auslagerung, Führung einer Lagerliste, Besichtigungen und dgl.) von Waren und Gütern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie des beidseitig unterzeichneten Lagervertrags gegen Entrichtung des vereinbarten Entgelts.
IV. Auftrag
Aufträge bedürfen der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge gelten nur insoweit, als sie von der Logistik schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt wurden. Der Einlagerer verpflichtet sich Ausmaß, Gewicht- und Schwerpunktsangaben der einzulagernden Waren richtig und vollständig anzugeben. Der Einlagerer hat darüber hinaus auf Art und Eigenschaft der einzulagernden Waren – insbesondere auch auf von der Ware ausgehende Gefahren oder besondere Lagerungsbedingungen – bei Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen.
Mit der Unterzeichnung des Lagervertrags bestätigt der Einlagerer die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
V. Einlagerung
Der Einlagerer verständigt die Logistik über die Ankunft der Ware am Lagerort sowie den anliefernden Frachtführer oder Spediteur, längstens einen Tag im Voraus.
Sofern die Verpackung der einzulagernden Ware nicht Gegenstand des Lagervertrags ist, hat der Einlagerer für eine fachgerechte Verpackung zu sorgen. Für allfällige Mängel an der Verpackung und dadurch verursachte Schäden übernimmt die Logistik keine Haftung.
Bei Einlagerung der Ware überprüft die Logistik lediglich deren äußere Beschaffenheit und die Stückzahl/Übereinstimmung mit der vom Einlagerer erstellten Liste der einzulagernden Güter. Die Logistik hat das Recht, die Verpackung der Ware bei der Eingangskontrolle zu öffnen. Im Fall einer unsachgemäßen oder beschädigten Verpackung kann die Logistik nach Absprache mit dem Einlagerer den Lagergegenstand auf Kosten des Einlagerers neu verpacken.
Die Logistik ist zum Schutz der eingelagerten Ware, von Personen, Gütern oder Einrichtungen des Lagerhauses sowie der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit berechtigt, geeignete Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Kosten des Einlagerers zu treffen.
Der Logistik bleibt es überdies vorbehalten, Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Lagerflächen oder einen Wechsel dieser Flächen aus technischen oder betrieblichen Gründen vorzunehmen. Der Einlagerer erklärt sich mit derartigen Umlagerungsarbeiten bereits vorab einverstanden.
VI. Auslagerung
Der Auftrag zur Auslagerung ist schriftlich vom Einlagerer oder einem im Lagervertrag Bevollmächtigen zu erteilen. Der Auftrag hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
– Lagerobjekt-Nummer
– Artikelbezeichnung
– Menge
– Datum und Zeit der Auslagerung
– Name und Adresse des Empfängers
– Name des Übernehmers (z.B. Spedition)
– allfällige besondere Anweisungen
Die Logistik ist nicht verpflichtet, eine auch nur teilweise Auslagerung vorzunehmen, solange nicht sämtliche Forderungen der Logistik gegenüber dem Einlagerer aus dem Lagervertrag beglichen sind.
Die Auslagerung erfolgt gegen Vorlage der Lagerliste und Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung durch den Einlagerer oder einen von ihm bezeichneten und berechtigten Dritten.
Die Logistik ist berechtigt, für die Auslagerung eine Legitimation des Empfängers durch einen geeigneten Ausweis zu verlangen.
Befindet sich der Einlagerer oder der von ihm bezeichnete Empfänger mit der Rücknahme der Ware in Verzug ist die Logistik befugt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Einlagerers in einem öffentlichen Lagerhaus zu hinterlegen oder nach erfolgter Verkaufsandrohung den freihändigen Verkauf zu verfügen.
VII. Versicherung
Der Einlagerer ist zum Abschluss einer vollumfänglichen Warenversicherung verpflichtet und hat der Logistik darüber nach entsprechender Aufforderung Nachweis zu erbringen.
Die Logistik verfügt über eine eigene Warenversicherung bei der asko assekuranzmakler GmbH. Soweit der Einlagerer eine im Lagerentgelt inkludierte Mitversicherung der von ihm eingelagerten Waren wünscht, hat er dies der Logistik unter Bekanntgabe des Warenwerts im Zeitpunkt der Auftragserteilung mitzuteilen.
VIII. Haftung
Mit dem Abschluss des Lagervertrags verpflichtet sich die Logistik zur sorgfältigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Ware.
Soweit kein Personenschaden vorliegt oder die Hauptleistung betroffen ist, haftet die Logistik nur für vorsätzlich oder grob fahrlässige verursachte Schäden. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen der AÖSp.
Dem Einlagerer obliegt der Beweis, dass die eingelagerte Ware beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.
Bei Vorliegen eines Verschuldens der Logistik wird der bei der Auftragserteilung bekannt gegebene Wert der eingelagerten Ware bis zu den Haftungshöchstbeträgen der AÖSp ersetzt.
Der Einlagerer haftet der Logistik für sämtliche Schäden, die der Logistik oder Dritten durch die eingelagerte Ware entstehen.
IX. Retentions- und Pfandrecht
Der Logistik kommt eine Retentionsrecht nach den Bestimmungen des AÖSp an der eingelagerten Ware zu. Der Lagergegenstand haftet der Logistik überdies als Pfand für die aus dem Lagervertrag entstehenden Lagerkosten (Lagergeld und Aufwendungen). Diese Rechte gelten auch bei teilweiser Auslagerung.
Die Logistik behält sich vor, den Lagergegenstand nach fristlosem Ablauf einer von ihr unter Verwertungsandrohung gesetzten Nachfrist ohne weitere Verständigung zur Deckung ihrer Aufwendungen freihändig zu verwerten. Durch die Übertragung des Eigentums am Lagergegenstand an Dritte werden die retentions- und pfandrechtlichen Ansprüche der Logistik gegenüber ihrem Vertragspartner und/oder dem Dritten nicht berührt.
X. Zahlungsbedingungen/Erfüllungsort
Es gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Lagervertrags. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug von Skonti sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (B2B); gegenüber Verbrauchern jedoch in Höhe von 4 % (B2C) in Rechnung gestellt.
Als Erfüllungsort gilt 6322 Kirchbichl.
XI. Aufrechnung
Bei Vorliegen eines Unternehmensgeschäfts ist der Einlagerer zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von der Logistik schriftlich anerkannt werden.
Verbraucher dürfen nur im Fall rechtlich zusammenhängender, gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen mit Ansprüchen der Logistik aufrechnen.
XII. Beendigung
Soweit im Einzelnen keine besondere Vereinbarung zwischen der Logistik und dem Einlagerer geschlossen wurde, gelten die nachstehenden Beendigungsbestimmungen:
Auf bestimmte Zeit geschlossene Lagerverträge enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er frühestens nach Ablauf von drei Monaten – ohne Angabe von Gründen – unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich zum Quartalsende gekündigt werden.
Der Lagervertrag kann zudem aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vorzeitig schriftlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a) von der eingelagerten Ware Gefahren für andere Lagergegenstände oder Personen ausgehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis durch den Einlagerer erfolgt ist;
b) der Einlagerer trotz schriftlicher Mahnung länger als einen Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Rückstand ist,
c) wesentliche Bestandteile des Vertrags trotz schriftlicher Aufforderung vom Einlagerer nicht eingehalten wurden.
Sollte der Einlagerer einen Schlüssel für den Zugang zum Lager erhalten und diesen nach Beendigung der Mietdauer aus welchem Grund auch immer nicht zurückgeben können (z.B. durch Verlust), so hat der Einlagerer die Kosten für den Austausch aller betroffenen Schließzylinder im Lager zu übernehmen.
Der Einlagerer ist verpflichtet, mindestens zwei Monate vor der geplanten Auslagerung der letzten Ware die Logistik schriftlich zu informieren. Sollte diese Vorabinformation nicht fristgerecht erfolgen, hat der Einlagerer die Lagerkosten für weitere zwei Monate bis zum Monatsende nach der tatsächlichen Information zu tragen.
Die Bestimmungen über das vertragliche Retentions- und gesetzliche Pfandrecht bleiben hiervon unberührt.
XIII. Verjährung
Ansprüche gegen die Logistik verjähren nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von der Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Auslagerung des Gutes, soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
XIV. Änderungen
Änderungen des Lagervertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es wird die Anwendung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Vertragssprache ist deutsch. Ist der Vertragspartner Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur soweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, die unter der Geltung dieser AGB geschlossen wurden, wird als Gerichtsstand das für den Firmensitz der Aurum Logistik GmbH (Kirchbichl) jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
XVI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Selbes gilt bei einer vertraglichen Lücke.
XVII. Zustimmungserklärung (Datenschutz)
Der Einlagerer stimmt zu, dass sein (Firmen-)Name sowie seine Adress- (einschließlich E-Mail, Telefax und Telefon) und steuerlichen Daten für eigene Zwecke der Logistik verwendet und in diesem Zusammenhang elektronisch verarbeitet werden dürfen. Der Einlagerer stimmt überdies zu, dass seine personenbezogenen Daten zu Zwecken der Datenverarbeitung und – Übermittlung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit Kunden und Lieferanten in diesen Angelegenheiten übermittelt und dort verarbeitet werden.
Eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte erfolgt nicht.
Die Zustimmungserklärung kann vom Einlagerer jederzeit schriftlich gegenüber der Logistik widerrufen werden.